Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Steuerpflichtige, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind (vgl. § 238 HGB, §§ 140/141 AO), ermitteln ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung. Der Gewinn wird ermittelt mit Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.

Grundsätzlich gilt hier das Zufluss- bzw. Abflussprinzip. Es ist also das Zahlungsdatum entscheidend. Aber wo es einen Grundsatz gibt, sind die Ausnahmen nicht weit. Besonderheiten ergeben sich insbesondere bei folgenden Sachverhalten:

  • Wiederkehrende Leistungen
  • Kauf und Verkauf von Anlagevermögen
  • Abschreibungen
  • Umsatzsteuer / Vorsteuer / USt-Vorauszahlungen
  • nicht abziehbare Aufwendungen
  • Aufnahme eines Darlehens
  • Privatentnahmen / Privateinlagen
  • Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Zum Lernen dieses Themenfeldes sind folgende Wege möglich: