Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Steuerpflichtige, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind (vgl. § 238 HGB, §§ 140/141 AO), ermitteln ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung. Der Gewinn wird ermittelt mit Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.
Grundsätzlich gilt hier das Zufluss- bzw. Abflussprinzip. Es ist also das Zahlungsdatum entscheidend. Aber wo es einen Grundsatz gibt, sind die Ausnahmen nicht weit. Besonderheiten ergeben sich insbesondere bei folgenden Sachverhalten:
- Wiederkehrende Leistungen
- Kauf und Verkauf von Anlagevermögen
- Abschreibungen
- Umsatzsteuer / Vorsteuer / USt-Vorauszahlungen
- nicht abziehbare Aufwendungen
- Aufnahme eines Darlehens
- Privatentnahmen / Privateinlagen
- Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Zum Lernen dieses Themenfeldes sind folgende Wege möglich: